(2)Absatz 2,Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (§ 569 Abs. 1), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (§ 25 EO.).Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (Paragraph 569, Absatz eins,), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (Paragraph 25, EO.).