Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 554Paragraph 554
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 554.Paragraph 554,
Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale.
(1)Absatz eins,Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen.
(2)Absatz 2,Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (Paragraph 28, EO.).
(3)Absatz 3,Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004399
alte Dokumentnummer
N1195111786S