Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 555Paragraph 555
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 555. Tod des Verpflichteten.Paragraph 555, Tod des Verpflichteten.
(1)Absatz eins,Ist der Verpflichtete schon vor Bewilligung der Exekution gestorben, so hat der Vollstrecker den Vollzugsauftrag mit Bericht zurückzulegen.
(2)Absatz 2,Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 2 EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004400
alte Dokumentnummer
N1195111787S