Rechtstracker.at

§ 555 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55501.01.195330.06.1996 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 555

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 555, Tod des Verpflichteten.

  1. Absatz eins,Ist der Verpflichtete schon vor Bewilligung der Exekution gestorben, so hat der Vollstrecker den Vollzugsauftrag mit Bericht zurückzulegen.
  2. Absatz 2,Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004400

alte Dokumentnummer

N1195111787S