(1)Absatz eins,Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (Paragraphen 99, 123, 130, 334, EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (Paragraphen 172, Absatz eins, Ziffer eins, 205, Absatz eins, 209, Absatz 2, 209, Absatz 3, EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (Paragraph 340, EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.