Rechtstracker.at

§ 558 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55801.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 558

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 558, Verzeichnis der Zwangsverwalter.

  1. Absatz eins,Jeder Gerichtshof römisch eins. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Oberlandesgerichtspräsident kann verfügen, daß das Verzeichnis der Zwangsverwalter neu angelegt wird. In diesem Fall und bei den fortlaufenden Ergänzungen ist folgender Vorgang zu beachten:
    1. Litera a
      Für Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof römisch eins. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof römisch eins. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;
    2. Litera b
      in Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof römisch eins. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher Anmerkung, jetzt: Bürgermeister, Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;
    3. Litera c
      wegen Benennung von Verwaltern für größere land- und forstwirtschaftliche Güter und für Liegenschaften mit industriellen (montanistischen) Anlagen hat sich der Gerichtshof
      römisch eins. Instanz an das Amt der Landesregierung (den Wiener Magistrat, das Revierbergamt Anmerkung, jetzt: Berghauptmannschaft) zu wenden und über die Aufnahme in die Verwalterliste auf Grund der einlangenden Vorschläge und der ihnen angeschlossenen Äußerungen der Behörden, Körperschaften und Vereine zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Eine Benachrichtigung der einzelnen Personen von der Aufnahme in das Verzeichnis oder von der Ausscheidung aus dem Verzeichnisse findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004403

alte Dokumentnummer

N1195111790S