(1)Absatz eins,Jeder Gerichtshof I. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (§ 106 Abs. 1 und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.Jeder Gerichtshof römisch eins. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.