Rechtstracker.at

§ 559 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55901.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 559

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 559, Kuratoren im Zwangsversteigerungsverfahren.

  1. Absatz eins,Im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Kurator zu bestellen, sobald die Besorgnis besteht, daß an einen Beteiligten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. Ist in einem Verfahren bereits für eine Person ein Kurator bestellt worden, so ist, wenn es nicht die Verschiedenartigkeit der Interessen verbietet, derselbe Kurator auch für alle übrigen Beteiligten zu bestellen, an die in diesem Verfahren Zustellungen vergeblich versucht wurden oder nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnten.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, womit ein bereits bestellter Kurator auch zum Kurator für weitere Personen bestellt wird, ist, so wie der erste Bestellungsbeschluß, auch dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Dem Kurator sind mit dem Bestellungsbeschluß die als unbestellbar zurückgelangten Schriftstücke zu übersenden. Daß dies geschehen, ist auf den zurückzubehaltenden Briefumschlägen zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004404

alte Dokumentnummer

N1195111791S