Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 559Paragraph 559
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 559. Kuratoren im Zwangsversteigerungsverfahren.Paragraph 559, Kuratoren im Zwangsversteigerungsverfahren.
(1)Absatz eins,Im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Kurator zu bestellen, sobald die Besorgnis besteht, daß an einen Beteiligten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. Ist in einem Verfahren bereits für eine Person ein Kurator bestellt worden, so ist, wenn es nicht die Verschiedenartigkeit der Interessen verbietet, derselbe Kurator auch für alle übrigen Beteiligten zu bestellen, an die in diesem Verfahren Zustellungen vergeblich versucht wurden oder nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnten.
(2)Absatz 2,Der Beschluß, womit ein bereits bestellter Kurator auch zum Kurator für weitere Personen bestellt wird, ist, so wie der erste Bestellungsbeschluß, auch dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Dem Kurator sind mit dem Bestellungsbeschluß die als unbestellbar zurückgelangten Schriftstücke zu übersenden. Daß dies geschehen, ist auf den zurückzubehaltenden Briefumschlägen zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004404
alte Dokumentnummer
N1195111791S