Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 560Paragraph 560
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 560.Paragraph 560,
Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren.
(1)Absatz eins,Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (§ 133 Abs. 1 EO.) Grundbuchsauszüge (§ 133 Abs. 2 EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (§ 585).Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (Paragraph 133, Absatz eins, EO.) Grundbuchsauszüge (Paragraph 133, Absatz 2, EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (Paragraph 585,).
(2)Absatz 2,Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.
(3)Absatz 3,So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Abs. 3 bezüglich der hinterlegten Urkunden (§ 465) entsprechend anzuwenden.Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Absatz 3, bezüglich der hinterlegten Urkunden (Paragraph 465,) entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Gemäß § 5 Abs. 1 GUG (BGBl. Nr. 550/1980) sind an der Stelle von
Grundbuchsauszügen ,,Abschriften`` auszufertigen.
Zu Abs. 3: Seit Umstellung auf ADV in Grundbuchsachen ist § 560
Abs. 3 Geo insoweit gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004405
alte Dokumentnummer
N1195111818S