Rechtstracker.at

§ 560 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56001.01.195330.09.2000 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 560

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 560,

Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren.

  1. Absatz eins,Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (Paragraph 133, Absatz eins, EO.) Grundbuchsauszüge (Paragraph 133, Absatz 2, EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (Paragraph 585,).
  2. Absatz 2,Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.
  3. Absatz 3,So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Absatz 3, bezüglich der hinterlegten Urkunden (Paragraph 465,) entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

Gemäß § 5 Abs. 1 GUG (BGBl. Nr. 550/1980) sind an der Stelle von
Grundbuchsauszügen ,,Abschriften`` auszufertigen.
Zu Abs. 3: Seit Umstellung auf ADV in Grundbuchsachen ist § 560
Abs. 3 Geo insoweit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004405

alte Dokumentnummer

N1195111818S