Rechtstracker.at

§ 561 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56101.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 561

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 561,

Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften.

  1. Absatz eins,Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (Paragraph 140, EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (Paragraphen 90, ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Absatz 2, EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (Paragraph 567,) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (Paragraph 568,) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im Paragraph 142, Absatz 2, EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach Paragraphen 94, 102, Absatz 2 und 138 Absatz 2, EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Gemäß § 141 Abs. 2 letzter Satz EO ist das
Vollstreckungsorgan nur mehr zur Leitung des Schätzungstermins zu
beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004406

alte Dokumentnummer

N1195111819S