Rechtstracker.at

§ 565 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 565 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 56501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 56501.07.199631.12.2008 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 56501.01.195330.06.1996 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 565

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verkauf

Paragraph 565,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  1. Absatz 2,Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der Paragraphen 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.
  2. Absatz 3,Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159990