Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 566Paragraph 566
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 566. Verkauf aus freier Hand.Paragraph 566, Verkauf aus freier Hand.
(1)Absatz eins,Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im Paragraph 268, Absatz 6, EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.
(2)Absatz 2,Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (Paragraph 268, Absatz 3 und 4 EO.), so ist Paragraph 565, Absatz 5, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004411
alte Dokumentnummer
N1195111824S