Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 592Paragraph 592
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 592.Paragraph 592,
Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende
Hauptverhandlungen (§ 221a, § 488 Z 3 StPO.).Hauptverhandlungen (Paragraph 221 a,, Paragraph 488, Ziffer 3, StPO.).
(1)Absatz eins,Hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.Hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (Paragraph 221, a StPO.) oder als Einzelrichter (Paragraph 488, Ziffer 3, StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.
(2)Absatz 2,Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof römisch eins. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.
(3)Absatz 3,Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.
Anmerkung
§ 592 Gegenstandslos infolge Aufhebung des § 221a StPO durch Art. I
Z 30 StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993, sowie materielle Derogation des
§ 488 Z 3 StPO durch § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004437
alte Dokumentnummer
N1195111850S