Rechtstracker.at

§ 595 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 595 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 59501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 595

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Urteilsausfertigungen

Paragraph 595,

  1. Absatz eins,Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (Paragraph 114, Absatz 5,) oder ist ein Urteil nur durch einen nach Paragraph 458, Absatz 2, StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des Paragraph 458, Absatz 2, StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und Paragraph 458, Absatz 2, StPO. zu beziehen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Absatz eins, angeführten Fälle.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Statt ,,§ 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO'' richtig: ,,§ 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO''; siehe Wiederverlautbarung der StPO 1960 als StPO 1975 durch BGBl. Nr. 631/1975, sowie idF Art. II Z 34 lit. a StrafrechtsänderungsG 1987, BGBl. Nr. 605/1987; letzter Satz gegenstandslos seit der Neufassung des § 458 Abs. 3 StPO gem. Art. II Z 72 StrafrechtsänderungsG 1987, BGBl. Nr. 605/1987.
Zu Abs. 2: Statt ,,§ 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO'' richtig: § 270 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO''; siehe Anmerkung zu Abs. 1.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160005