Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 597Paragraph 597
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 597. Strafortsänderung.Paragraph 597, Strafortsänderung.
(1)Absatz eins,Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in I. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (§§ 406, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in römisch eins. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (Paragraphen 406, 482, StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.
(2)Absatz 2,Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der Paragraphen 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.
(3)Absatz 3,Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (§ 406 letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (Paragraph 406, letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.
Anmerkung
§ 597 gegenstandslos infolge Aufhebung des § 406 StPO durch Art. II
Z 9 EGStVG, BGBl. Nr. 145/1969. Nunmehr gilt § 10 StVG idF Art. I
Z 8 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 424/1974.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004442
alte Dokumentnummer
N1195111855S