Rechtstracker.at

§ 597 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59701.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 597

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 597, Strafortsänderung.

  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in römisch eins. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (Paragraphen 406, 482, StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.
  2. Absatz 2,Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der Paragraphen 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.
  3. Absatz 3,Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (Paragraph 406, letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.

Anmerkung

§ 597 gegenstandslos infolge Aufhebung des § 406 StPO durch Art. II
Z 9 EGStVG, BGBl. Nr. 145/1969. Nunmehr gilt § 10 StVG idF Art. I
Z 8 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 424/1974.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004442

alte Dokumentnummer

N1195111855S