(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassen. Im Falle eines Strafaufschubes (§ 401 StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (§§ 278, 294, 466 StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils I. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassen. Im Falle eines Strafaufschubes (Paragraph 401, StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (Paragraphen 278, 294, 466, StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils römisch eins. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.