Rechtstracker.at

§ 599 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59901.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 599

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 599,

Zeitpunkt der Erlassung der Strafvollzugsanordnung.

  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassen. Im Falle eines Strafaufschubes (Paragraph 401, StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (Paragraphen 278, 294, 466, StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils römisch eins. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Tritt ein Verurteilter die Freiheitsstrafe unmittelbar nach Verkündung des Urteils an und kann eine den Paragraphen 598 und 600 entsprechende Strafvollzugsanordnung der Leitung des Gefangenhauses nicht sofort übergeben werden, so hat der Vorsitzende (der Einzelrichter) der Leitung des Gefangenhauses die Übernahme des Verurteilten in die Strafhaft mit Dienstzettel aufzutragen und mitzuteilen, daß eine alle vorgeschriebenen Angaben enthaltende Strafvollzugsanordnung nachfolgen werde.

Anmerkung

§ 599 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 598 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004444

alte Dokumentnummer

N1195111857S