Rechtstracker.at

§ 600 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60001.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 600

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 600,

Beilagen der Strafvollzugsanordnung. Auskunftstabelle.

  1. Absatz eins,Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.
  2. Absatz 2,In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (Paragraph 15, Strafregisterverordnung 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach Paragraph 407, StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.
  3. Absatz 3,In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (Paragraph 18, Strafregisterverordnung 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.
  4. Absatz 4,In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im Paragraph 405, StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.

Anmerkung

§ 600 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 598 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004445

alte Dokumentnummer

N1195111858S