Rechtstracker.at

§ 602 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60201.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 602

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 602,

Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt.

  1. Absatz eins,Hat der auf freiem Fuße befindliche Verurteilte die Strafe nicht sofort nach Verkündung des Urteils oder Ablauf des Strafaufschubes angetreten, so ist er von dem Gerichte, das die Strafvollzugsanordnung zu erlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Strafe oder nach Ablauf des Strafaufschubes zum Strafantritte mit der Androhung zwangsweiser Vorführung aufzufordern. Hat der Verurteilte die Strafe nicht bei dem erkennenden Gerichte anzutreten, so ist ihm in der Aufforderung die Strafvollzugsanstalt zu bezeichnen, bei der er sich zum Strafantritte zu melden hat.
  2. Absatz 2,Meldet sich der Verurteilte nicht rechtzeitig bei der Vollzugsstelle zum Strafantritt, so hat das Gericht die Vorführung des Verurteilten zu veranlassen. Zu diesem Zwecke hat die Vollzugsstelle das Gericht vom Nichteintritt erforderlichenfalls schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Ist ein Verurteilter zur Vollstreckung einer an Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen, so ist in dem Ersuchen um Vorführung auch die Geldstrafe und der hievon etwa schon abgezahlte Betrag anzugeben und zu bemerken, daß von der Vorführung abzusehen ist, wenn der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß er sie bezahlt hat.
  4. Absatz 4,Bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Behörden im Gefangenhause eines Bezirksgerichtes zu vollziehen sind, hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Strafvollzugsanordnung zu erlassen und, falls der Verurteilte die Strafe nicht binnen der ihm gesetzten Frist antritt, die ersuchende Behörde davon zu benachrichtigen. Die Aufforderung oder Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt ist Sache der ersuchenden Behörde.

Anmerkung

§ 602 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 598 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004447

alte Dokumentnummer

N1195111860S