Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 603Paragraph 603
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 603.Paragraph 603,
Einlieferung des Verurteilten in die zuständige
Strafvollzugsanstalt.
(1)Absatz eins,Hat der Verurteilte die Strafe, die er nach der Strafvollzugsanordnung in einer anderen Strafvollzugsanstalt zu verbüßen hat, bei Erlassung der Strafvollzugsanordnung bereits bei dem erkennenden Gericht angetreten, so hat das Gericht, bei Gerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung aber deren Leiter, die Überstellung des Verurteilten ohne Verzug zu veranlassen; hat der Verurteilte die Strafe vor Rechtskraft des Urteils angetreten, so ist mit der Überstellung zuzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Von der Überstellung an die zuständige Strafvollzugsanstalt ist deren Leitung durch Übermittlung der Urschrift der Strafvollzugsanordnung in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Hat der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte die Strafe nicht in dem Gefangenhause des erkennenden Gerichtes anzutreten, so hat das erkennende Gericht seinem Gefangenhaus eine Abschrift seiner an die berufene Strafvollzugsanstalt gerichteten Strafvollzugsanordnung zu übergeben. Meldet sich der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung beim erkennenden Gerichte zum Strafantritt, so ist er in Strafhaft zu übernehmen, aber an die zuständige Anstalt zu überstellen. Meldet sich der Verurteilte bei der Leitung der Anstalt, bei der er die Strafe antreten soll, so hat das erkennende Gericht, sobald es vom Strafantritt in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 605), die Leitung seines Gefangenhauses hievon zu benachrichtigen.Hat der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte die Strafe nicht in dem Gefangenhause des erkennenden Gerichtes anzutreten, so hat das erkennende Gericht seinem Gefangenhaus eine Abschrift seiner an die berufene Strafvollzugsanstalt gerichteten Strafvollzugsanordnung zu übergeben. Meldet sich der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung beim erkennenden Gerichte zum Strafantritt, so ist er in Strafhaft zu übernehmen, aber an die zuständige Anstalt zu überstellen. Meldet sich der Verurteilte bei der Leitung der Anstalt, bei der er die Strafe antreten soll, so hat das erkennende Gericht, sobald es vom Strafantritt in Kenntnis gesetzt worden ist (Paragraph 605,), die Leitung seines Gefangenhauses hievon zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Weibliche Strafgefangene dürfen in eine Strafanstalt nur überstellt werden, wenn sie nach dem Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung weder schwanger sind noch an einer übertragbaren Geschlechtskrankheit leiden. Das ärztliche Zeugnis ist der Strafanstalt bei der Überstellung der Gefangenen zu übersenden.
Anmerkung
§ 603 gegenstandslos; siehe E v. 23. 8. 1982, JABl. Nr. 1983/10,
E v. 28. 8. 1985, JMZ 420.715/1-V1/85, § 5 Abs. 2 StVG idF Art. I
Z 2 StVGNov, BGBl. Nr. 480/1971, § 74 StVG idF Art. I Z 30 StVGNov
1993, BGBl. Nr. 799/1993, iVm E v. 16. 12. 1993, JMZ 408.01/22-V8/93,
§ 185 StPO sowie BGBl. Nr. 467/1992 und 528/1993.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004448
alte Dokumentnummer
N1195111861S