Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1954Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 60. Telegraphische Eingaben.Paragraph 60, Telegraphische Eingaben.
(1)Absatz eins,Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.Telegraphische Eingaben (Paragraph 89, Absatz 2, GOG., Paragraph 6, StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954,) (3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003905
Alte Dokumentnummer
N1195110340T