Rechtstracker.at

§ 621 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 621

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

C. Gefängniswesen.

Paragraph 621, Vorsteher des Gefangenhauses.

  1. Absatz eins,Vorsteher des Gefangenhauses ist bei Gerichtshofgefängnissen der Präsident des Gerichtshofes, bei bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern der Gerichtsvorsteher. Die von Bezirksgerichten an Gerichtshoforten verhängte Haft wird im Gefangenhaus des Gerichtshofes vollstreckt soweit diese Bezirksgerichte nicht über ein eigenes Gefangenhaus verfügen.
  2. Absatz 2,In allen Angelegenheiten, die die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtsgefängnisses betreffen, untersteht der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, der Bezirksgerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, der dem Bezirksgericht im allgemeinen Strafverfahren übergeordnet ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsteher des Gefangenhauses hat darüber zu wachen, daß im Gefangenhause Ordnung und Reinlichkeit herrschen und die Vorschriften über den Vollzug der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen über die Bewachung, Behandlung, Beschäftigung und Verpflegung der Gefangenen genau eingehalten werden; er hat dafür zu sorgen, daß das Gefangenhaus stets mit allem zum ordnungsmäßigen Betriebe Notwendigen versehen ist.
  4. Absatz 4,Der Vorsteher des Gefangenhauses hat sich von dem gesamten Gefangenhausbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke im Gefangenhaus nicht nur die im Paragraph 189, StPO. vorgeschriebenen Besuche zu machen, sondern auch sonst wiederholt unvermutet - und zwar auch zur Nachtzeit -Nachschau zu halten. Nimmt er bei einer Nachschau oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstände oder Gebrechen wahr, so hat er sie sofort abzustellen oder bei der übergeordneten Behörde entsprechende Anträge zu stellen.
  5. Absatz 5,Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann mit der Aufsicht über das Gefangenhaus auch einen Richter des Gerichtshofes betrauen. Dieser hat den Präsidenten von seinen Wahrnehmungen und Verfügungen fortlaufend zu unterrichten. Die Betrauung eines Richters mit der Beaufsichtigung des Gefangenhauses enthebt den Präsidenten nicht der Pflicht, von Zeit zu Zeit im Gefangenhause persönlich Nachschau zu halten.
  6. Absatz 6,Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richter vorgenommenen Nachschau und die zur Abstellung von Mißständen getroffenen Maßnahmen sind in einem jahrgangweise fortlaufend zu führenden Tagebuch des Gefangenhausvorstehers zu vermerken. Darin sind auch die bei diesen Personen von Gefangenen vorgebrachten Bitten und Beschwerden und die darüber getroffenen Verfügungen einzutragen. Der Vorsteher des Gefangenhauses hat die ordnungsmäßige Führung des Tagebuches monatlich zu prüfen.

Anmerkung

§ 621 gegenstandslos aufgrund der Neuregelung des Strafvollzugsrechts
durch das StVG, BGBl. Nr. 290/1969, sowie die Sprengelverordnungen
für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989, und den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 674/1988 idF Art. II SprengelV, BGBl. Nr. 236/1989;
siehe insbesondere §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 und 18 StVG.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004466

Alte Dokumentnummer

N1195111879S