Rechtstracker.at

§ 622 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62201.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 622

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 622, Leiter des Gefangenhauses.

  1. Absatz eins,Leiter des Gefangenhauses ist:
    1. Litera a
      in den Gerichtshofgefängnissen der mit der Leitung betraute Beamte des Verwaltungsdienstes. Die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten können dem Leiter des Gerichtshofgefängnisses unterstellt werden;
    2. Litera b
      in den Gefangenhäusern der übrigen Bezirksgerichte der mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betraute Beamte des einfachen Vollstreckungsdienstes.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Gefangenhauses hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Gefangenhaus und für die Einhaltung aller den Gefangenhausbetrieb betreffenden Vorschriften sowie der vom Vorsteher des Gefangenhauses erteilten Weisungen zu sorgen. Er hat sich von den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Charakter der Gefangenen, namentlich der Strafgefangenen, die eine längere Strafe zu verbüßen haben, durch persönlichen Verkehr mit den Gefangenen, durch Besprechung mit dem Richter, der mit der Strafsache befaßt ist oder war, und durch Einsicht in die Akten über das abgeschlossene Strafverfahren eine möglichst genaue Kenntnis zu verschaffen. Durch wiederholte Nachschau in allen zum Gefangenhause gehörigen Räumlichkeiten und Betrieben hat er sich von deren ordnungsmäßigem Zustand zu überzeugen. Entdeckte Übelstände hat er sofort abzustellen, jeder Störung der Ruhe und Ordnung entgegenzutreten und, wenn es einer Maßregel bedarf, die zu treffen er nicht berechtigt ist, dem Vorsteher des Gefangenhauses Anzeige zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die zur klaglosen Besorgung des Dienstes im Gefangenhause notwendigen allgemeinen Anordnungen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften in den Gerichtshofgefängnissen von deren Leiter mit Genehmigung des Vorstehers, in den übrigen Gefangenhäusern aber vom Vorsteher zu erlassen.

Anmerkung

§ 622 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 621 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004467

Alte Dokumentnummer

N1195111880S