Rechtstracker.at

§ 623 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62301.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 623

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 623,

Hausordnung und andere Dienstvorschriften für die Gefangenhäuser.

  1. Absatz eins,Der Betrieb in den gerichtlichen Gefangenhäusern richtet sich nach der vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Hausordnung, den Dienstvorschriften und den besonderen Bestimmungen für die Jugendgruppen in Gerichtshofgefängnissen sowie für die Behandlung jugendlicher Gefangener außerhalb der Jugendgruppen.
  2. Absatz 2,Je ein Stück der Hausordnung muß beim Vorsteher und beim Leiter des Gefangenhauses aufliegen; Auszüge daraus, soweit sie die Gefangenen betreffen, sind in jedem einzelnen Haftraum anzuschlagen.
  3. Absatz 3,Bei ländlichen Bezirksgerichten hat der Leiter des Gefangenhauses für die sichere Verwahrung der Gefangenen, insbesondere dafür zu sorgen, daß nicht bloß die eigentlichen Gefängnisräume, sondern auch die Gänge, Arbeitsstätten und Bewegungshöfe stets abgeschlossen und die Schlüssel gehörig verwahrt werden. Wird er durch andere Dienstverrichtungen, Krankheit oder andere Umstände, wenn auch nur für kurze Zeit gehindert, die Verwahrung selbst zu besorgen, so darf er die Schlüssel nur der vom Gerichtsvorsteher dazu bestimmten Person übergeben. Den Eintritt in die zur Verwahrung der Gefangenen bestimmten Räume darf er ohne Bewilligung des Gerichtsvorstehers nur Personen gestatten, die im Gefangenhause kraft ihres Dienstes zu tun haben.
  4. Absatz 4,Für die Gerichtshofgefängnisse und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten sind dem vorangehenden Absatze entsprechende Anordnungen, Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr u. dgl. den in Absatz eins, genannten Vorschriften zu entnehmen oder nach Paragraph 622, Absatz 3, zu erlassen.

Anmerkung

§ 623 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 621; sowie insbesondere
die Vollzugsordnung für Justizanstalten, JMZ 42.302/36-V/93; die
Kanzleiordnung für Justizanstalten, JMZ 42.302/23-V/94, E v.
2. 9. 1970, JMZ 46.454-21/70; § 25 StVG.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004468

alte Dokumentnummer

N1195111881S