Rechtstracker.at

§ 624 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62401.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 624

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 624, Behandlung der Gefangenen.

  1. Absatz eins,Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzureden. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.
  2. Absatz 2,Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.
  4. Absatz 4,Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.

Anmerkung

§ 624 gegenstandslos; siehe § 22 StVG idF Art. I Z 5
StrafvollzugsNov 1993, BGBl. Nr. 799/1993, sowie §§ 186 ff StPO idF
Art. III leg. cit.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004469

Alte Dokumentnummer

N1195111882S