Rechtstracker.at

§ 625 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62501.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 625,

Vormerk über gerichtliche Untersuchungs- und Strafgefangene.

  1. Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoForm. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.
  2. Absatz 2,Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”

ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 3,Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.
  2. Absatz 4,Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (Paragraph 401 a, StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Statt ,,Gefangenhaus'' richtig: ,,Justizanstalt'';
siehe E v. 2. 9. 1993, JABl. Nr. 54.
Zu Abs. 2: Der dritte Satz gegenstandslos im Hinblick auf die
Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI
Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974.
Zu Abs. 4: Statt ,,§ 401a StPO'' richtig: ,,§ 99 StVG''; siehe
Art. II Z 6 EGStVG, BGBl. Nr. 145/1969.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004470

alte Dokumentnummer

N1195111883S