Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 625Paragraph 625
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 625.Paragraph 625,
Vormerk über gerichtliche Untersuchungs- und Strafgefangene.
(1)Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoForm. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.
(2)Absatz 2,Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”
ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.
(4)Absatz 4,Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (§ 401a StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (Paragraph 401 a, StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Statt ,,Gefangenhaus'' richtig: ,,Justizanstalt'';
siehe E v. 2. 9. 1993, JABl. Nr. 54.
Zu Abs. 2: Der dritte Satz gegenstandslos im Hinblick auf die
Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI
Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974.
Zu Abs. 4: Statt ,,§ 401a StPO'' richtig: ,,§ 99 StVG''; siehe
Art. II Z 6 EGStVG, BGBl. Nr. 145/1969.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004470
alte Dokumentnummer
N1195111883S