Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 626Paragraph 626
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 626.Paragraph 626,
Sonstige Geschäftsbehelfe und Akten im Gefangenhaus.
(1)Absatz eins,Zu dem Gefangenenvormerk (§ 625) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.Zu dem Gefangenenvormerk (Paragraph 625,) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.
(2)Absatz 2,Alle einen Gefangenen betreffenden Aktenstücke sind, soweit sie nicht anders zu verwahren sind, vom Leiter des Gefangenhauses unter der Postzahl des Gefangenenvormerkes zu sammeln (Personalakt des Gefangenen).
(3)Absatz 3,Der Leiter des Gefangenhauses hat durch eine Übersichtstafel mit umsteckbaren Namenszetteln (Zellenspiegel) oder sonst auf geeignete Weise eine ständige Übersicht darüber zu führen, welche Räume belegt oder frei sind und wo die einzelnen Gefangenen untergebracht sind.
Anmerkung
In der Überschrift statt ,,im Gefangenhaus'' richtig: ,,in der
Justizanstalt''; siehe E v. 2. 9. 1993, JABl. Nr. 54.
Zu Abs. 2 und 3: Statt ,,des Gefangenhauses'' richtig: ,,der
Justizanstalt'', siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004471
alte Dokumentnummer
N1195111884S