Rechtstracker.at

§ 627 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62701.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 627

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 627, Tagesberichte.

  1. Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat dem Vorsteher des Gefangenhauses täglich über alle wichtigen Vorfälle, die sich im Gefangenhaus ereignet haben, mündlich Bericht zu erstatten und einen schriftlichen Bericht bei Gerichtshöfen über den Gefangenenstand nach StPOForm. Nr. 17, bei ländlichen Bezirksgerichten über den Verpflegsstand und die Selbstverpfleger nach StPOForm. Nr. 16 vorzulegen.
  2. Absatz 2,In den Berichten nach StPOForm. Nr. 16 sind die Gefangenen auszuweisen, die am Vortage in Verpflegung des Gefangenhauses standen. Darunter sind in Klammern die Zahlen der Gefangenen anzugeben, die sich selbst verpflegt haben. Weiters sind die Namen der Gefangenen anzugeben, die im Laufe des Vortages zugewachsen oder abgegangen sind, wobei die Stunde des Zuwachses oder Abganges beizufügen ist. Der Bericht ist täglich mit einem Querstrich abzuschließen, vom Gerichtsvorsteher zu fertigen und dem Leiter des Gefangenhauses zurückzustellen.

Anmerkung

§ 627 gegenstandslos; StPOForm Nr. 16 und 17 sind nicht mehr in
Verwendung; siehe zu Melde- und Berichtspflichten § 14 Abs. 2
zweiter Satz StVG sowie die Vollzugsordnung für Justizanstalten,
JMZ 42.302/36-V/93.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004472

alte Dokumentnummer

N1195111885S