Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 627Paragraph 627
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 627. Tagesberichte.Paragraph 627, Tagesberichte.
(1)Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat dem Vorsteher des Gefangenhauses täglich über alle wichtigen Vorfälle, die sich im Gefangenhaus ereignet haben, mündlich Bericht zu erstatten und einen schriftlichen Bericht bei Gerichtshöfen über den Gefangenenstand nach StPOForm. Nr. 17, bei ländlichen Bezirksgerichten über den Verpflegsstand und die Selbstverpfleger nach StPOForm. Nr. 16 vorzulegen.
(2)Absatz 2,In den Berichten nach StPOForm. Nr. 16 sind die Gefangenen auszuweisen, die am Vortage in Verpflegung des Gefangenhauses standen. Darunter sind in Klammern die Zahlen der Gefangenen anzugeben, die sich selbst verpflegt haben. Weiters sind die Namen der Gefangenen anzugeben, die im Laufe des Vortages zugewachsen oder abgegangen sind, wobei die Stunde des Zuwachses oder Abganges beizufügen ist. Der Bericht ist täglich mit einem Querstrich abzuschließen, vom Gerichtsvorsteher zu fertigen und dem Leiter des Gefangenhauses zurückzustellen.
Anmerkung
§ 627 gegenstandslos; StPOForm Nr. 16 und 17 sind nicht mehr in
Verwendung; siehe zu Melde- und Berichtspflichten § 14 Abs. 2
zweiter Satz StVG sowie die Vollzugsordnung für Justizanstalten,
JMZ 42.302/36-V/93.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004472
alte Dokumentnummer
N1195111885S