Rechtstracker.at

§ 628 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62801.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 628, Einlieferung von Gefangenen.

  1. Absatz eins,Der Leiter des Gefangenhauses hat jede Person, die wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Gefangenhaus eingeliefert wird, zu übernehmen, bis zur Entscheidung des Gerichtes abgesondert (Paragraph 184, StPO.) zu verwahren und den zur Führung der Strafsache berufenen Richter unverzüglich durch einen Übernahmsbericht von der Einlieferung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Wird in das Gefangenhaus eine Person zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert und liegt dem Leiter des Gefangenhauses noch kein richterlicher Auftrag zur Übernahme des Eingelieferten in die Strafhaft vor, so hat er sofort die Weisung des Gerichtsvorstehers (des Richters Paragraphen 598, Absatz 3, 501, Absatz 3,) einzuholen und bis zu dessen Entscheidung für die abgesonderte Verwahrung des Eingelieferten zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für Personen, die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden.
  4. Absatz 4,Werden Personen von anderen Behörden weder wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung noch zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert, so hat der Leiter des Gefangenhauses die Weisung des Vorstehers einzuholen.

Anmerkung

§ 628 gegenstandslos durch Neuregelung in den §§ 131, 132 idF Art. I
Z 61 Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993, iVm § 153 StVG.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004473

alte Dokumentnummer

N1195111886S