Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 629Paragraph 629
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 629.Paragraph 629,
Vorkehrungen bei der Aufnahme von Gefangenen.
(1)Absatz eins,Jeder in das Gefangenhaus Aufgenommene ist sofort nach den dafür bestehenden Vorschriften zu untersuchen. Werden hiebei am Körper oder an der Kleidung des Gefangenen Unreinlichkeiten oder Ungeziefer wahrgenommen, so ist vor seiner Abführung in das für ihn bestimmte Gefängnis sein Körper zu reinigen; einem solchen Gefangenen sind stets seine Kleider und seine Wäsche abzunehmen und Hauskleider und Hauswäsche zu übergeben.
(2)Absatz 2,Besteht bei einem in das Gefangenhaus Aufgenommenen der Verdacht einer Krankheit, so ist seine eheste Untersuchung durch den Gefangenhausarzt zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Frauen, bei denen Schwangerschaft in Frage kommen kann, sind bei der Aufnahme hienach zu befragen. Wird Schwangerschaft behauptet oder liegt die Annahme der Schwangerschaft nahe, so ist der Vorsteher des Gefangenhauses davon in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Personen, die die Haft eines Gefangenen freiwillig teilen wollen, sind zurückzuweisen; nur Säuglinge, die von ihrer in das Gefangenhaus aufzunehmenden Mutter nicht getrennt werden können, dürfen mit ihr übernommen werden.
(5)Absatz 5,Hat der Leiter des Gefangenhauses eine darin aufgenommene Person nicht selbst übernommen, so hat er sie längstens binnen 24 Stunden nach der Einlieferung aufzusuchen oder sich vorführen zu lassen und ihre Nämlichkeit zu prüfen.
Anmerkung
§ 629 gegenstandslos; siehe Anmerkung zu § 628 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004474
alte Dokumentnummer
N1195111887S