Rechtstracker.at

§ 631 Geo.

Fassungen
01.06.1988 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63101.06.198831.12.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 631

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 631, Verwahrnisse der Gefangenen.

  1. Absatz eins,Für jeden Gefangenen, dem bei der Aufnahme in das Gefangenhaus Sachen abgenommen werden oder für den später Sachen im Gefangenhaus erlegt werden, die ihm während der Haft nicht ausgefolgt werden können, ist ein Standblatt anzulegen. Die Standblätter sind mit Nummern zu versehen, die den Postzahlen des Gefangenenvormerkes entsprechen, und nach diesen Nummern geordnet aufzubewahren.
  2. Absatz 2,In jedem Standblatt sind anzuführen: der Vor- und Zuname des Gefangenen, die in Verwahrung genommenen Gegenstände, der Tag der Übernahme und bei Gegenständen, die für den Gefangenen erlegt worden sind, die Bezeichnung des Erlegers, ferner der Ort der Aufbewahrung, der Tag der Ausfolgung und die Person oder Stelle, an welche die Gegenstände ausgefolgt worden sind.
  3. Absatz 3,Der Gefangene und die Aufsichtsperson, die die Durchsuchung seiner Person und seiner Kleider vorgenommen oder ihr beigewohnt hat, haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Standblatt zu bestätigen. Dem Gefangenen ist auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Bei Untersuchungsgefangenen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände auf dem Übernahmsbericht (Paragraph 628, Absatz eins,) kurz anzuführen oder dem Gericht durch Vorlegung einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befaßte Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, dir als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (Paragraph 375, StPO.) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (Paragraphen 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Gefangenen Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (Paragraph 5, Absatz 2, GEG. 1962); so hat der Richter anzuordnen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

Anmerkung

Siehe E v. 1. 7. 1993, JMZ 42.302/15-V/93.
Zu Abs. 4: Wortfolge ,,auf dem Übernahmsbericht (§ 628 Abs. 1) kurz
anzuführen oder'' gegenstandslos im Hinblick auf die Hinfälligkeit
des § 628 Geo.; siehe Anmerkung zu § 628 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004476

alte Dokumentnummer

N1195111889S