Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 633Paragraph 633
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 633. Ausfolgung der Gefangenenverwahrnisse.Paragraph 633, Ausfolgung der Gefangenenverwahrnisse.
(1)Absatz eins,Die Verwahrnisse sind dem Gefangenen bei seiner Entlassung gegen Bestätigung des Empfanges auf dem Standblatte auszufolgen. Eines Ausfolgeauftrages des Gerichtes bedarf es nur, wenn das Gericht angeordnet hat, daß einzelne Gegenstände ohne besondere Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.
(2)Absatz 2,Wird ein Gefangener an eine andere Haftanstalt, ein Arbeitshaus oder eine andere Behörde überstellt, so sind seine Verwahrnisse mit ihm zu übergeben. Sie sind in diesem Falle in ein doppelt auszufertigendes Verzeichnis einzutragen; eine Ausfertigung ist mit den Verwahrnissen zu übergeben, die andere, auf der die Übernahme der Gegenstände zu bestätigen ist, ist dem Standblatte beizuschließen.
(3)Absatz 3,Werden einzelne Gegenstände ausgefolgt, so ist ihre Anführung auf dem Standblatte abzustreichen. Nach Ausfolgung aller auf einem Standblatte angeführten Gegenstände ist die Standblattnummer mit Farbstift durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gegenstandslos durch P 23, 24 Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993,
JMZ 42.302/15-V/93.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos durch P 11 Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004478
alte Dokumentnummer
N1195111891S