Rechtstracker.at

§ 633 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63301.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 633

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 633, Ausfolgung der Gefangenenverwahrnisse.

  1. Absatz eins,Die Verwahrnisse sind dem Gefangenen bei seiner Entlassung gegen Bestätigung des Empfanges auf dem Standblatte auszufolgen. Eines Ausfolgeauftrages des Gerichtes bedarf es nur, wenn das Gericht angeordnet hat, daß einzelne Gegenstände ohne besondere Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Wird ein Gefangener an eine andere Haftanstalt, ein Arbeitshaus oder eine andere Behörde überstellt, so sind seine Verwahrnisse mit ihm zu übergeben. Sie sind in diesem Falle in ein doppelt auszufertigendes Verzeichnis einzutragen; eine Ausfertigung ist mit den Verwahrnissen zu übergeben, die andere, auf der die Übernahme der Gegenstände zu bestätigen ist, ist dem Standblatte beizuschließen.
  3. Absatz 3,Werden einzelne Gegenstände ausgefolgt, so ist ihre Anführung auf dem Standblatte abzustreichen. Nach Ausfolgung aller auf einem Standblatte angeführten Gegenstände ist die Standblattnummer mit Farbstift durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gegenstandslos durch P 23, 24 Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993,
JMZ 42.302/15-V/93.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos durch P 11 Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004478

alte Dokumentnummer

N1195111891S