Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 634Paragraph 634
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 634.Paragraph 634,
Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.
Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.
Anmerkung
§ 634 gegenstandslos; siehe § 131 Abs. 1, § 153 StVG (idF Art. I Z 40
StrafvollzugsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 424/1974) und § 18 Abs. 2,
§ 19 Abs. 1 StGB.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004479
alte Dokumentnummer
N1195111892S