Rechtstracker.at

§ 635 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63501.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 635

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 635, Entlassung der Gefangenen.

  1. Absatz eins,Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (Paragraph 633, Absatz eins,), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
  2. Absatz 2,Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.
  3. Absatz 3,Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 16, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 277) entlassen werden.
  4. Absatz 4,Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.
  5. Absatz 5,Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,

Anmerkung

Zu Abs. 1: Wortfolge ,,sowie Personen, die nach § 9 Abs. 3 des
Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind''
gegenstandslos infolge Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr.
211/1951, durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG,
BGBl. Nr. 422/1974; Klammerzitat gegenstandslos durch P 23, 24
Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993, JMZ 43.302/15-V/93.
Zu Abs. 2 bis 5: Gegenstandslos; siehe §§ 148 ff und § 156 StVG (idF
Art. I Z 43 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 424/1974); § 41
Abs. 3 StVG (idF Art. I Z 14 Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr.
799/1993) iVm. Verwahrerlaß v. 1. 7. 1993, P 23, 24; § 149 Abs. 4
StVG iVm. E v. 14. 5. 1971, JMZ 44.288-21/71 und v. 27. 8. 1973,
JMZ 48.218-21/73; JAForm 19 (idF E v. 17. 8. 1989, JMZ
41.001/28-V1/89); E v. 16. 8. 1982, JABl. Nr. 1983/7, iVm. E v.
9. 2. 1989, JABl. Nr. 19; E v. 18. 9. 1990, JMZ 41.510/12-V1/90;
E v. 28. 5. 1993, JMZ 41.509/4-V8/93; § 503 Abs. 1 StPO.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004480

alte Dokumentnummer

N1195111893S