Rechtstracker.at

§ 636 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63601.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 636

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 636,

Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit.

  1. Absatz eins,In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.
  2. Absatz 2,Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.
  3. Absatz 3,Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.

Anmerkung

§ 636 gegenstandslos; siehe § 40 Abs. 1 und § 42 StVG sowie P 73
Abs. 4 lit. f, 7.6 Abs. 2 lit. a und 1, 7.9 Abs. 3 lit. d und 7.10
Abs. 2 lit. g der Vollzugsordnung für Justizanstalten v. 17. 1. 1994,
JMZ 42.302/36-V/95; § 102 Abs. 2 und § 103 StVG (idF Art. I Z 49
Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993) sowie P 7.3.1, 7.4
Abs. 2, 7.5 Abs. 1 lit. e, 7.6 Abs. 4, 7.9 Abs. 4, 7.15.9 VZO I;
§ 16 Abs. 2 Z 4 StVG (idF Art. I Z 3 lit. c Strafvollzugsnov. 1993);
P 7.6 Abs. 3 erster und zweiter Satz VZO I.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004481

alte Dokumentnummer

N1195111894S