Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 636Paragraph 636
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 636.Paragraph 636,
Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit.
(1)Absatz eins,In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.
(2)Absatz 2,Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.
(3)Absatz 3,Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.
Anmerkung
§ 636 gegenstandslos; siehe § 40 Abs. 1 und § 42 StVG sowie P 73
Abs. 4 lit. f, 7.6 Abs. 2 lit. a und 1, 7.9 Abs. 3 lit. d und 7.10
Abs. 2 lit. g der Vollzugsordnung für Justizanstalten v. 17. 1. 1994,
JMZ 42.302/36-V/95; § 102 Abs. 2 und § 103 StVG (idF Art. I Z 49
Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993) sowie P 7.3.1, 7.4
Abs. 2, 7.5 Abs. 1 lit. e, 7.6 Abs. 4, 7.9 Abs. 4, 7.15.9 VZO I;
§ 16 Abs. 2 Z 4 StVG (idF Art. I Z 3 lit. c Strafvollzugsnov. 1993);
P 7.6 Abs. 3 erster und zweiter Satz VZO I.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004481
alte Dokumentnummer
N1195111894S