Rechtstracker.at

§ 637 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63701.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 637

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 637, Beschäftigung der Gefangenen.

  1. Absatz eins,Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des Paragraph 244, StG. (Paragraph 50, JGG.) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.

Anmerkung

§ 637 gegenstandslos; siehe §§ 44 ff StVG, § 186 Abs. 5 StPO (idF
Art. III Strafvollzugsnov. 1993, BGBl. Nr. 799/1993); § 36 Abs. 4,
§ 58 Abs. 4 und 5 sowie § 60 JGG, BGBl. Nr. 599/1988 (idF Art. II
Z 2 Strafvollzugsnov. 1993); P 7.5 Abs. 1 lit. a der Vollzugsordnung
für Justizanstalten v. 17. 1. 1994, JMZ 42.302/36-V/93; E v.
4. 3. 1977, JMZ 48.301/16-V5/77; E v. 19. 8. 1993, JMZ
48.601/10-V5/93; E v. 19. 8. 1991, JMZ 48.601/15-V5/81; E v.
10. 11. 1983, JMZ 48.601/16-V5/83; E v. 3. 2. 1995, JMZ
41.701/1-V/95.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004482

alte Dokumentnummer

N1195111895S