Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 639Paragraph 639
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 639. Erkrankungen.Paragraph 639, Erkrankungen.
(1)Absatz eins,Wenn ein Gefangener erkrankt oder wenn eine in Haft befindliche Frau der Entbindung nahe kommt, ist der Gefangenhausarzt zu benachrichtigen und dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu erstatten.
(2)Absatz 2,Wenn die Erkrankung eines Gefangenen zur Abwendung ernster Lebensgefahr von ihm oder anderen Personen eine Behandlung notwendig macht, die im Gefangenhaus oder in der Krankenabteilung eines anderen nahegelegenen Gefangenhauses nicht möglich ist, kann er an eine öffentliche Krankenanstalt abgegeben werden. Dabei sind die gebotenen Vorschriften zu beachten, um die Absonderung des Gefangenen von anderen Pfleglingen und die baldmöglichste Rücküberstellung zu sichern.
(3)Absatz 3,Gefangene, die von ansteckenden Krankheiten befallen sind, dürfen an Arbeitshäuser, Irren oder sonstige Pflegeanstalten nicht oder nur bei gleichzeitiger Anzeige und Anwendung entsprechender Vorsichten abgegeben werden.
Anmerkung
§ 639 gegenstandslos; siehe § 66 ff StVG.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004484
Alte Dokumentnummer
N1195111897S