Rechtstracker.at

§ 639 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63901.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 639

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 639, Erkrankungen.

  1. Absatz eins,Wenn ein Gefangener erkrankt oder wenn eine in Haft befindliche Frau der Entbindung nahe kommt, ist der Gefangenhausarzt zu benachrichtigen und dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wenn die Erkrankung eines Gefangenen zur Abwendung ernster Lebensgefahr von ihm oder anderen Personen eine Behandlung notwendig macht, die im Gefangenhaus oder in der Krankenabteilung eines anderen nahegelegenen Gefangenhauses nicht möglich ist, kann er an eine öffentliche Krankenanstalt abgegeben werden. Dabei sind die gebotenen Vorschriften zu beachten, um die Absonderung des Gefangenen von anderen Pfleglingen und die baldmöglichste Rücküberstellung zu sichern.
  3. Absatz 3,Gefangene, die von ansteckenden Krankheiten befallen sind, dürfen an Arbeitshäuser, Irren oder sonstige Pflegeanstalten nicht oder nur bei gleichzeitiger Anzeige und Anwendung entsprechender Vorsichten abgegeben werden.

Anmerkung

§ 639 gegenstandslos; siehe § 66 ff StVG.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004484

Alte Dokumentnummer

N1195111897S