Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 641Paragraph 641
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 641.Paragraph 641,
Vorkehrungen bei versuchter oder vollführter Entweichung.
(1)Absatz eins,Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (§§ 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (Paragraphen 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Der Gerichtsvorsteher hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Entweichung zu untersuchen und festzustellen, welche Umstände den Fluchtversuch oder die Entweichung begünstigt haben, wem dabei ein Verschulden zur Last fällt und welche Maßnahmen zur Abstellung etwa wahrgenommener Gebrechen notwendig sind.
(3)Absatz 3,Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz (§ 621 Abs. 2) zu berichten.Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz (Paragraph 621, Absatz 2,) zu berichten.
Anmerkung
§ 641 gegenstandslos; siehe § 26 Abs. 3 StVG; §§ 102, 103 StVG (idF
Art. I Z 49 Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993); § 104
Abs. 1 Z 3 und 4, § 105 Abs. 5 und 6 Z 3 und § 106 StVG; § 175 Abs. 1
Z 2 und § 180 Abs. 2 Z 1 StPO; die Vollzugsordnung für
Justizanstalten v. 17. 1. 1994, JMZ 42.302/36-V/93; sowie zahlreiche
Erlässe.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004486
alte Dokumentnummer
N1195111899S