Rechtstracker.at

§ 641 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 641

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 641,

Vorkehrungen bei versuchter oder vollführter Entweichung.

  1. Absatz eins,Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (Paragraphen 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Der Gerichtsvorsteher hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Entweichung zu untersuchen und festzustellen, welche Umstände den Fluchtversuch oder die Entweichung begünstigt haben, wem dabei ein Verschulden zur Last fällt und welche Maßnahmen zur Abstellung etwa wahrgenommener Gebrechen notwendig sind.
  3. Absatz 3,Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz (Paragraph 621, Absatz 2,) zu berichten.

Anmerkung

§ 641 gegenstandslos; siehe § 26 Abs. 3 StVG; §§ 102, 103 StVG (idF
Art. I Z 49 Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993); § 104
Abs. 1 Z 3 und 4, § 105 Abs. 5 und 6 Z 3 und § 106 StVG; § 175 Abs. 1
Z 2 und § 180 Abs. 2 Z 1 StPO; die Vollzugsordnung für
Justizanstalten v. 17. 1. 1994, JMZ 42.302/36-V/93; sowie zahlreiche
Erlässe.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004486

alte Dokumentnummer

N1195111899S