Rechtstracker.at

§ 643 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64301.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 643

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 643,

Materialrechnung, Vormerk der Einrichtungsgegenstände.

  1. Absatz eins,Bei Gerichtshofgefängnissen ist über deren Bestände an Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen eine Materialrechnung zu führen. Die besonderen Vorschriften über die abgesondert zu führende Verrechnung der Materialien für die Verpflegung der Gefangenen und über die Aufschreibung und Verrechnung der Bestände der Arbeitsbetriebe an Einrichtung, Rohstoffen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Außerdem hat jeder Leiter eines Gerichtshofgefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in diesem Gefängnis in Benützung stehen, und jeder Leiter eines bezirksgerichtlichen Gefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in seinem Gefängnis vorhanden sind, einen Vormerk zu führen, aus dem der Bestand an Einrichtungsgegenständen, jeder Zuwachs und jeder Abfall ersichtlich ist. In den Vormerken der Bezirksgerichte sind beim Zuwachs und Abfall die in Betracht kommenden Erlässe des Gerichtshofpräsidenten römisch eins. Instanz anzuführen. Die Vormerke der Bezirksgerichte sind mit Ende jedes Jahres abzuschließen und vom Gerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vorzulegen, der sie nach Prüfung zur Fortsetzung zurückzustellen hat.

Anmerkung

§ 643 gegenstandslos im Hinblick auf die Inventar- und
Materialrichtlinien.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004488

alte Dokumentnummer

N1195111901S