Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
12. Kapitel.
Ausweise, wiederkehrende Berichte, statistischer Dienst.
§ 87. Herstellung der Geschäftsausweise.Paragraph 87, Herstellung der Geschäftsausweise.
(1)Absatz eins,Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (§ 368) zu beachten.Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (Paragraph 368,) zu beachten.
(2)Absatz 2,Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die mitgeteilten Angaben zu prüfen, die Geschäftsausweise zu verfassen, zu unterfertigen und dem Gerichtsvorsteher zur Prüfung und Weiterleitung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsausweise dürfen nur auf den amtlichen Formblättern ausgefertigt werden. Die Urschrift ist zurückzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003932
alte Dokumentnummer
N1195110367T