Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 88. Geschäftsausweise der Bezirksgerichte.Paragraph 88, Geschäftsausweise der Bezirksgerichte.
(1)Absatz eins,Die Bezirksgerichte haben jährlich bis 31. Jänner dem übergeordneten Gerichtshofe I. Instanz einen Ausweis über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 14 und einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 15 in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es sei denn, daß besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind.Die Bezirksgerichte haben jährlich bis 31. Jänner dem übergeordneten Gerichtshofe römisch eins. Instanz einen Ausweis über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 14 und einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 15 in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es sei denn, daß besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz hat die Ausweise zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenstellen zu lassen, aus denen die Ausweisziffern der einzelnen Bezirksgerichte und deren Gesamtsummen zu ersehen sind. Zum Vergleiche sind die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen. Sodann sind die Ausweise der Bezirksgerichte bis 15. März an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden.Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz hat die Ausweise zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenstellen zu lassen, aus denen die Ausweisziffern der einzelnen Bezirksgerichte und deren Gesamtsummen zu ersehen sind. Zum Vergleiche sind die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen. Sodann sind die Ausweise der Bezirksgerichte bis 15. März an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003933
alte Dokumentnummer
N1195110368T