Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 89.Paragraph 89,
Geschäftsausweise der Gerichtshöfe I. Instanz. Geschäftsausweise der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz.
(1)Absatz eins,Die Gerichtshöfe I. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.Die Gerichtshöfe römisch eins. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.
(2)Absatz 2,Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe I. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003934
alte Dokumentnummer
N1195110369T