Rechtstracker.at

§ 89 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8901.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 89,

Geschäftsausweise der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz.

  1. Absatz eins,Die Gerichtshöfe römisch eins. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.
  2. Absatz 2,Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003934

alte Dokumentnummer

N1195110369T