Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 90. Geschäftsausweise der Oberlandesgerichte.Paragraph 90, Geschäftsausweise der Oberlandesgerichte.
(1)Absatz eins,Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen I. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (§ 89 Abs. 1), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 89 Abs. 2) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach § 82 GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach § 36 GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (Paragraph 89, Absatz eins,), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 89, Absatz 2,) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach Paragraph 82, GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach Paragraph 36, GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.
(2)Absatz 2,Je eine Ausfertigung seiner eigenen Ausweise hat das Oberlandesgericht dem Österreichischen statistischen Zentralamt bis 15. April zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003935
alte Dokumentnummer
N1195110370T