Rechtstracker.at

§ 97 Geo.

Fassungen
ab 12.08.1995 — BGBl. Nr. 544/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 97 heute12.08.1995 § → § BGBl. Nr. 544/1995
§ 9706.07.199511.08.1995 BGBl. Nr. 436/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

12.08.1995BGBl. Nr. 544/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ergänzende Vorsorgen

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).
  2. Absatz 2,Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.
  3. Absatz 3,Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

Schlagworte

Aufsicht, Konferenz, Bediensteter, Besuch, Verhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12015512

alte Dokumentnummer

N1199550346J