Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1952Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12004533
alte Dokumentnummer
N1195211586P