Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
(2)Absatz 2,Zur Vorbereitung der Entscheidung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254659