Rechtstracker.at

§ 66 VfGG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 101/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2014
§ 6601.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 122/2013
§ 6601.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 6601.07.201228.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
§ 6601.01.200430.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
§ 6604.09.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 194/1999
§ 6601.01.199103.09.1999 § → § BGBl. Nr. 329/1990
§ 6601.01.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 732/1988
§ 6601.07.197631.12.1988 BGBl. Nr. 311/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 101/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch eins. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Artikel 140 a, B-VG)

Paragraph 66,

Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes H, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes F sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die Landesregierung berufen.
  2. Ziffer 2
    Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
  3. Ziffer 3
    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, der Landesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muss in der nach Artikel 140 a, B-VG im Zusammenhang mit Artikel 139, Absatz 5, oder Artikel 140, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40166684