Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1953Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12004644
alte Dokumentnummer
N1195311231S