Norm Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz Fassungen (Gesetz) ab 13.12.1953 — BGBl. Nr. 180/1953 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute13.12.1953 BGBl. Nr. 180/1953 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 13.12.1953 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2