Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1953Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1953,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
Z 2 materiell derogiert durch Art. 10 Abs. 2 B-VG (B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 444/1974)Ziffer 2, materiell derogiert durch Artikel 10, Absatz 2, B-VG (B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,)
Text
„1.Ziffer eins Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
2.Ziffer 2 Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“
Anmerkung
Zitat in Z 1 nunmehr: Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG (B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974)