Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach Paragraph 16, zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.
Schlagworte
Gefahr im Verzug, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12004665
alte Dokumentnummer
N11953124010