Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2002Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2)Absatz 2,Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.Von der Festnahme einer Person gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Absatz eins, ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; Paragraph 81, Absatz 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Absatz eins, abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
NOR40034322