Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 08.08.1953 — BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute08.08.1953 BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.08.1953BGBl. Nr. 100/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (Paragraph 6, Absatz 3,) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Absatz 3,) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.
  2. Absatz 2,Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
  3. Absatz 3,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

Schlagworte

Wahlkinder, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004676

alte Dokumentnummer

N11953124150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/100/P10/NOR12004676