Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (Paragraph 6, Absatz 3,) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Absatz 3,) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.
(2)Absatz 2,Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
(3)Absatz 3,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
Schlagworte
Wahlkinder, Lebensgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004676
alte Dokumentnummer
N11953124150